Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag
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I. Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Hotelgesellschaft, mit der der otelaufnahmevertrag abgeschlossen wird (nachfolgend: “das Hotel“). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.
(2) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht erbraucher ist.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt.
II. Vertragsabschluss und – Partner
(1) Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Willenserklärung des Hotels bedarf der Textform.
(2) Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde.
(3) Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
(1) Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereit zu halten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels in der Landeswährung des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. Mehrkosten, die dem Hotel dadurch entstehen, dass der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in einer anderen als der Landeswährung des Hotels erfüllt, werden dem Kunden von dem Hotel weiterberechnet und sind von diesem zu tragen.
(3) Die für die Zimmerüberlassung vereinbarten Preise werden spätestens zum Zeitpunkt des Check-in fällig, die Vergütung für weitere in Anspruch genommene Leistungen wird spätestens mit Ende des Aufenthalts im Hotel fällig. Gegebenenfalls geleistete Vorauszahlungen gem. Abs. 7 bis 9 werden auf den Gesamtbetrag der Vergütung angerechnet.
(4) Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem
jeweiligen Kommunalrecht vom Kunden selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung
lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
(5) Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.
(6) Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Mahngebühr von 2,50 EUR erheben, soweit nicht der Kunde den Nachweis erbringt, dass dem Hotel tatsächlich kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und die entsprechende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Anrechnung der verwirkten pauschalen Mahngebühr vorbehalten.
(7) Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der
Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
(8) In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des
Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer III. Abs. 7 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
(9) Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn des Aufenthalts und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für bestehende und künftige
Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits geleistet wurde.
(10) Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen.
IV. Rücktritt des Gastes
(1) Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches
Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich in Textform zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung haben jeweils in Textform zu erfolgen.
(2) Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten, ohne
Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn dieser nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt
gegenüber dem Hotel ausübt. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim Hotel.
(3) Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Wird das Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
V. Rücktritt des Hotels
(1) Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels in Textform mit angemessener Fristsetzung auf sein
Recht zum Rücktritt nicht ín Textform verzichtet.
(2) Wird eine gemäß Ziffer III. Abs. 7 und/oder III. Abs. 8 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen
Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
• höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
• das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
• der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
• Zimmer ohne vorherige Zustimmung des Hotels, die der Textform bedarf, zu anderen als reinen Beherbergungszwecken genutzt werden, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, beispielsweise
in Form der Produktion (und anschließenden Veröffentlichung) von Foto- oder Filmaufnahmen;
• ein Verstoß gegen vorstehende Ziffer I. Abs. 2 vorliegt.
(4) Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
(1) Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Zimmer der vereinbarten Zimmerkategorie
bleibt hiervon unberührt.
(2) Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
(3) Das Hotel bietet nur Nichtraucherzimmer an, somit gilt in allen Hotelzimmern und öffentlichen Bereichen des Hotels ein generelles Rauchverbot (auch E-Zigaretten). Im Falle des Verstoßes des Gastes gegen das Rauchverbot, ist das Hotel gegenüber dem Kunden zur Geltendmachung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von EUR 250,00 (insbesondere als Ersatz für
Reinigungsmaßnahmen) berechtigt, soweit nicht der Kunde den Nachweis erbringt, dass dem Hotel tatsächlich kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren
Schadens und die Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs bleibt dem Hotel unbenommen. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt.
(4) Der Kunde hat des Weiteren sämtliche Manipulationen der Rauchwarnmelder zu unterlassen (z.B. das Abhängen, die Deaktivierung, die Beschädigung und/oder sonstige Manipulation).
(5) Im Falle des Verstoßes gegen vorstehende Verpflichtung nach Ziffer VI. Abs. 3 und/oder Abs. 4, hat der Kunde dem Hotel sämtliche hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt insbesondere, wenn durch das widerrechtliche Rauchen (z.B. durch Auslösung der Rauchmelder) oder die Manipulation der Rauchmelder der Feueralarm ausgelöst wird und
dem Hotel hierdurch ein Schaden entsteht (z.B. Feuerwehreinsatzkosten). Wenn und soweit der Kunde durch vertragswidriges Verhalten einen Feuerwehreinsatz verursacht hat, hat er das Hotel
zudem von einer etwaigen diesbezüglichen Inanspruchnahme durch die Feuerwehr freizustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einsatzkosten der Feuerwehr sich regelmäßig auf einen
Betrag in Höhe von mehreren tausend Euro belaufen können. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt.
(6) Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für
die vertragsüberschreitende Nutzung des Zimmers bis 18 Uhr 50 % des tagesaktuellen Zimmerpreises in Rechnung stellen, ab 18 Uhr 90% des tagesaktuellen Zimmerpreises. Der maßgebliche tagesaktuelle Zimmerpreis entspricht dem auf der Homepage des Hotels für den fraglichen Tag genannten Preis für ein Zimmer der entsprechenden Kategorie. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Dem Kunden steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs bleibt dem Hotel unbenommen.
VII. Haftung des Hotels
(1) Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels oder auf einer einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen) des Hotels beruhen, wobei die Haftung des Hotels im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit in dieser Ziffer VII nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
(2) Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Die Haftung erlischt, wenn der
Kunde den Schaden nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber dem Hotel anzeigt. Sofern der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro
oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel.
(3) Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei
Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer VII
Abs. 1 Sätze 1 bis 4.
(4) Weckaufträge werden vom Hotel sorgfältig behandelt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung
und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Das Hotel haftet für Verstöße gegen diese Ziffer VII. Abs. 4 nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer VII Abs. 1 Sätze 1 bis 4.
(5) Das Hotel ist berechtigt, eingebrachte Sachen einen Monat nach Beendigung des Aufenthalts des Kunden dem lokalen Fundbüro zu übergeben, wenn der Kunde die eingebrachten Sachen
trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist nicht abgeholt hat und auch eine Nachsendung nicht möglich ist. Eventuell durch die Verbringung zum Fundbüro oder die Nachsendung entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen.
VIII. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
(2) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr – Essen (Deutschland). Sofern ein
Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Essen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weist das Hotel darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen
Streitigkeiten („OS-Plattform“) eingerichtet hat: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Das Hotel nimmt jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen
teil.
Hotelverband Deutschland (IHA) e.V.
Stand: 30.06.2020